Das EGOG Celle sprach so insgesamt 3.595 Sterilisationsanordnungen aus. "Damit leistete es," so Sabine Kramer in ihrer Untersuchung aus dem Jahr 1999, "seinen Beitrag zur nationalsozialistischen Auslese- und Ausmerzepolitik."
In Wiederaufnahmeverfahren nach 1945 oblag es den Zwangssterilisierten nachzuweisen, dass sie nicht "erbkrank" waren. Sie wurden zum Teil denselben Prozeduren ausgesetzt wie vor 1945, und manchmal trafen sie auch auf dieselben sie "beurteilenden" Personen. In nur einem Viertel der angestrengten Wiederaufnahmeverfahren bekamen die Betroffenen bescheinigt, ihre Sterilisation sei zu Unrecht erfolgt. Selbst das konnte keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung begründen, erst seit 1980 konnten Betroffene aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung eine einmalige Beihilfe in Höhe von 5000 DM erhalten. Und erst 1998 stellte der Bundestag fest, dass die durchgeführten Zwangssterilisationen nationalsozialistisches Unrecht seien.
Von den fünf Celler Richtern hatte nur einer im Entnazifizierungsverfahren Probleme, aber auch er nicht wegen seiner Tätigkeit als "Erbgesundheitsrichter". Eingestuft als "Mitläufer" kehrte er im Mai 1949 in den Dienst am OLG zurück.