Ein erheblicher Ermittlungsaufwand wurde gegen die Rechtsanwälte Kurt Blanke (1900-1997) und Georg Klapproth sowie den Leiter der Schutzpolizei Hermann Oetzmann (1890-1959) betrieben. Gegen Oetzmann, weil er als Polizeichef ein Einschreiten der Polizei untersagt hatte. Bei Blanke und Klapproth war ihre Teilnahme am Pogrom seit 1939 aktenkundig. Denn wenige Tage danach hatten sie als Konsequenz ihren Austritt aus der SA beantragt und waren deshalb mit einem Parteigerichtsverfahren überzogen worden. Diese Akten waren der Oberstaatsanwaltschaft bekannt. Danach hatte Klapproth es immerhin unterlassen, seinen SA-Sturm zu aktivieren; und er behauptete, an den Tatorten nur gewesen zu sein, um „Schlimmeres zu verhüten“. Blanke dagegen hatte in seinem Wagen Fackeln und Benzinkanister zur Synagoge gefahren. Damit waren die „objektiven Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 StGB erfüllt“, also Landfriedensbruch. Trotzdem sah der Celler Generalstaatsanwalt Rudolf Biermann keine Notwendigkeit zur Anklageerhebung:
"Die Gerechtigkeit, insbesondere die Gleichheit aller vor dem Gesetz verlangt jedoch die nachträgliche Sühne nicht. Diese Straftat muss nicht verfolgt werden, um das erschütterte Rechtsbewusstsein wieder herzustellen, und großen und nachhaltigen Schaden für Rechtsempfinden und Gewissen des Volkes zu vermeiden, das Unrecht zu brandmarken und den Geist, indem die Tat geschehen ist, zu ächten." (NLA-HSTAH Nds. 711 Acc. 112/79 Nr. 670)
Biermann befand sich damit in Übereinstimmung mit großen Teilen der deutschen Bevölkerung, in denen sich eine Auffassung durchgesetzt hatte, wonach die nationalsozialistischen Verbrechen zur Genüge gesühnt seien. Das gesamte Verfahren wurde nach zähem Verlauf im Februar 1949 ohne Anklageerhebung eingestellt. Die Taten blieben ungesühnt, obwohl es an Beschuldigten nicht mangelte.
Auf Grundlage der erst im Jahr 2008 in den Blickpunkt der historischen Forschung geratenen Ermittlungsakte stellte die Historikerin Sybille Obenaus aber fest, dass zwei Jahrzehnte lang kursierende Celler „Widerstandslegenden“ nicht mehr haltbar seien.
So war lange behauptet worden, der NSDAP-Ortsgruppenleiter Gustav Krohne (1884-1971) habe in seiner Funktion als Feuerwehrführer die Inbrandsetzung der Synagoge verhindert. In den auch gegen ihn geführten Ermittlungen hatte er allerdings von diesem „entlastenden“ Argument keinen Gebrauch gemacht.
Bedeutsamer für die Entlastungsstrategie des Celler Bürgertums war allerdings der SA-Austritt der Rechtsanwälte Blanke, Klapproth und Hans-Joachim Frisius (1898-1980). Letzterer war tatsächlich dem Befehl zur Alarmierung seines SA-Sturms nicht gefolgt und hatte direkt am Folgetag seinen Austritt aus der SA beantragt. Er wurde in den Nachkriegsermittlungen folglich nicht als Belasteter, sondern nur als Zeuge gehört. Als gegen die drei auch der NSDAP angehörenden Männer wegen ihres Austrittsbegehrens ein Parteigerichtsverfahren lief, war Frisius auch der Einzige, der mit der Rechtswidrigkeit des Pogroms argumentierte. Während Klapproths Verhalten in der Pogromnacht in den Ermittlungen nicht geklärt werden konnte, wurde der spätere Celler Oberbürgermeister Kurt Blanke zum Mittäter.
Literatur: Obenaus: Pogrom; Obenaus: Handbuch; NLA-HSTAH Nds. 711 Acc. 112/79 Nr. 670.