Der Präsident der Akademie für Deutsches Recht, Hans Frank, im Jahr 1937:
Der Strafvollzug im nationalsozialistischen Staat wird streng und gerecht, aber im Einklang mit dem Volksgewissen durchzuführen sein. Er teilt sich in drei große Gebiete: Vernichtung des gemeinen Verbrechers, Strafe des straffällig Gewordenen und Erziehung des Besserungsfähigen."
Vgl. Niedersächsisches Justizministerium 2001, S. 9 ff.